Allgemeine Geschäftsbedingungen Grafikdesign (AGG)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen den Designern (nachfolgend SIMPELPLUS genannt) und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang widerspricht.

 

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SIMPELPLUS weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber an SIMPELPLUS eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

1.3. SIMPELPLUS überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SIMPELPLUS bleibt in jedem Fall, auch wenn SIMPELPLUS das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SIMPELPLUS und dem Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.5. SIMPELPLUS hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden, soweit dies nicht anders schriftlich vereinbart wurde. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, SIMPELPLUS eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SIMPELPLUS, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SIMPELPLUS sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SIMPELPLUS.

1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SIMPELPLUS ein Auskunftsanspruch zu.

 

2. Vergütung

2.1. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.

2.2. Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist die entsprechende Teilvergütung jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann SIMPELPLUS Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

2.3. Neukunden mit einem Auftragsvolumen von über 4000,00 Euro verpflichten sich mit 30% der Gesamtvergütung in Vorkasse zu gehen.

2.4. Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.

2.5. Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet SIMPELPLUS eine Abschlagsvergütung.

2.6. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich.

2.7. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen haben keinen Einfluss auf die Vergütung; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass sie ausdrücklich vereinbart worden sind.

 

3. Fremdleistungen und Nebenkosten

3.1. SIMPELPLUS ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, SIMPELPLUS hierzu eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.

3.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von SIMPELPLUS abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, SIMPELPLUS im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

3.3. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende Nebenkosten (z.B. Modelle, Zwischenproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.

3.4. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber und/oder dem Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden Kosten und Spesen berechnet.

 

4. Eigentum, Rückgabepflicht

4.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind SIMPELPLUS spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

4.2. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Das Recht von SIMPELPLUS, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

 

5. Herausgabe von Daten

5.1. SIMPELPLUS ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass SIMPELPLUS ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

5.2. Hat SIMPELPLUS dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von SIMPELPLUS verändert werden.

5.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

5.4. SIMPELPLUS haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung von SIMPELPLUS ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

 

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1. Der Auftraggeber legt SIMPELPLUS vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.

6.2. Soll SIMPELPLUS die Produktionsüberwachung durchführen, schließen SIMPELPLUS und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt SIMPELPLUS die Produktionsüberwachung durch, entscheidet SIMPELPLUS nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.

6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber SIMPELPLUS drei bis fünf einwandfreie Muster unentgeltlich.

 

7. Haftung

7.1. SIMPELPLUS haftet nur für Schäden, die SIMPELPLUS selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.

7.2. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

7.3. Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung von SIMPELPLUS insoweit entfällt.

7.4. SIMPELPLUS haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.

7.5 In keinem Fall haftet der Designer für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist er verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

7.6. Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich bei SIMPELPLUS geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

7.6. Soweit SIMPELPLUS auf Veranlassung des Auftraggebers und/oder Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet SIMPELPLUS nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

7.7. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber und/oder Verwerter. Delegiert der Auftraggeber und/oder Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an SIMPELPLUS, stellt er SIMPELPLUS von der Haftung frei.

 

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht für SIMPELPLUS Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

8.2. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert abgerechnet.

8.3. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann SIMPELPLUS eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann SIMPELPLUS auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Bei einer Verzögerung des Auftrags um mehr als 6 Monate, die der Auftraggeber zu vertreten hat, behält sich SiMPELPLUS vor, die bis dahin entstandenen Kosten abzurechnen und von den ausstehenden Positionen des Vertrages zurückzutreten.

8.4. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an SIMPELPLUS übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber SIMPELPLUS im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

9. Schlussbestimmungen

9.1. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz von SIMPELPLUS als Gerichtsstand vereinbart.

9.2. Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.